Allgemeine Lieferbedingungen der spotifood (Marke der nutri GmbH) für Warenlieferungen und Lohnherstellung von Lebensmitteln
§ 1 Geltung
1. Alle Angebote der spotifood (Marke der nutri GmbH), Hermannstr. 46, 48151 Münster (nachfolgend: „AUFTRAGNEHMER“ genannt) über die Lohnherstellung von Lebensmitteln und/oder die Lieferung von Waren (nachfolgend „VERTRAGSPRODUKTE“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der AUFTRAGNEHMER mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend: „AUFTRAGGEBER“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen an den AUFTRAGGEBER, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERS oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der AUFTRAGNEHMER ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der AUFTRAGNEHMER auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERS oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
3. Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungs-vereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Lieferbedingungen. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
4. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Gegenstand der Lieferungen und Leistungen für den Bereich Lohnherstellung von Lebensmitteln
1. Soweit Gegenstand der Angebote, Lieferungen und Leistungen des AUFTRAGNEHMERS die Herstellung von Lebensmitteln durch den AUFTRAGNEHMER für den AUFTRAGGEBER ist, ist der AUFTRAGGEBER verantwortlicher Lebensmittelunternehmer gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 1169/2011 (LMIV).
2. Der AUFTRAGNEHMER ist für die vertragsgemäße Lohnherstellung der VERTRAGSPRODUKTE verantwortlich. Die Verantwortlichkeit für die Vermarktung und das Inverkehrbringen der VERTRAGSPRODUKTE gegenüber bzw. an seinen Kunden liegt beim AUFTRAGGEBER. Der AUFTRAGGEBER hat die VERTRAGSPRODUKTE dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu notifizieren. Der AUFTRAGGEBER wird den AUFTRAGNEHMER gegenüber Kunden oder sonstigen Dritten nicht als verantwortlichen Lebensmittelunternehmer im Sinne des Art. 8 der Verordnung (EU) 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV), bezeichnen oder sonst darstellen.
3. Der AUFTRAGGEBER stellt den AUFTRAGNEHMER von Ansprüchen Dritter, die im Verantwortungskreis des AUFTRAGGEBERS gemäß § 2Ziffer 2 begründet sind, frei. Dies gilt nicht, soweit die Ansprüche des Dritten in Rechts- oder Pflichtverletzungen durch den AUFTRAGNEHMER gegenüber dem Dritten liegen.
§ 3 Angebot und Vertragsabschluss
1. Alle Angebote des AUFTRAGNEHMERSsind freibleibend und unverbindlich,sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Etwaige Untersuchungen, Wirknachweise und Beurteilungen der verwendeten Stoffe und Substanzen sind gesondert zu beauftragen.
2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen den PARTEIEN ist die Bestellung des AUFTRAGGEBERS sowie die Auftragsbestätigung des AUFTRAGNEHMERS, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen (nachfolgend „VERTRAG“). Der VERTRAG gibt alle Abreden zwischen den PARTEIEN zum Vertragsgegenstand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vollständig wieder. Mündliche Zusagen des AUFTRAGNEHMERS vor Abschluss des VERTRAGES sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der PARTEIEN werden durch den schriftlichen VERTRAG ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sieverbindlich fortgelten. Ein VERTRAG kommt erst durch Auftragsbestätigung des AUFTRAGNEHMERS oder durch tatsächliche Ausführung der vertraglichen Leistung zustande.
3. Verbindliche VERTRÄGE werden seitens des AUFTRAGNEHMERS ausschließlich mit dem Auftragsbearbeitungssystem des AUFTRAGNEHMERS geschlossen. Die Mitarbeiter des AUFTRAGNEHMERS sind nicht berechtigt, Nebenabreden ohne Nutzung des Auftragsbearbeitungssystem des AUFTRAGNEHMERS mit dem AUFTRAGGEBER zu treffen. Solche Vereinbarungen sind für den AUFTRAGNEHMER nicht verbindlich.
4. Angaben des AUFTRAGNEHMERS zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Abweichungen der VERTRAGSPRODUKTE in Struktur und Farbe gegenüber einem Muster und anderen VERTRAGSPRODUKTEN derselbenArt bleibenvorbehalten,soweitdiese in der Natur der verwendeten Rohstoffe oder in der technischen Weiterentwicklung der Produktion liegen, handelsüblich sind und die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
5. Wenn nach Abschluss des VERTRAGES erkennbar wird, dass der Anspruch des AUFTRAGNEHMERS auf Kaufpreiszahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des AUFTRAGGEBERS gefährdet wird, steht es dem AUFTRAGNEHMER frei, die Leistung bis zur Zahlung oder Leistung einer Sicherheit für die Zahlung zurückzubehalten. Außerdem kann der AUFTRAGNEHMER, solange der Zustand fortbesteht, für künftige Lieferungen auf Zahlung per Vorkasse bzw. gegen anderweitige Sicherheit umstellen. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte des AUFTRAGNEHMERS bleiben unberührt.
§ 4 Vertragsprodukte, Bestellungen, Preise, Zahlungsbedingungen
1. Bestellungen des AUFTRAGGEBERS sind für diesen verbindlich. Die VERTRAGSPRODUKTE mit Spezifikation und Bezeichnung ergeben sich aus dem VERTRAG.
2. Bestellmengen, Preise und Lieferzeiten werden von den PARTEIEN im VERTRAG fixiert. Alle Preis- und Lieferkonditionen gelten ausschließlich „rein netto ab Werk“ gemäß EXW Incoterm zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Eventuelle anderslautende Bestellbedingungen des AUFTRAGGEBERS werden nicht akzeptiert, soweit die PARTEIEN nichts Abweichendes schriftlich vereinbart haben. Wird der Versand vom AUFTRAGGEBER mitbeauftragt, werden Versandkosten zusätzlich berechnet. Erfolgt ein Versand über Staatsgrenzen hinweg, ist der AUFTRAGGEBER für die Zollformalitäten verantwortlich und trägt die Verantwortung für die Einfuhr und die sich daraus ergebenden Pflichten. Jeglicher Grenzverkehr erfolgt in seinem Namen.
3. Die Produktionskalkulation des AUFTRAGNEHMERS basiert auf den mitgeteilten Mengenangaben. Abweichungen der Füllmengen sind im gesetzlich vorgegebenen Rahmen möglich. Bei Auslieferung kann es zu einer Über- oder Unterlieferung kommen. Innerhalb des handelsüblichen Toleranzrahmens von +/- 5% sind Über-bzw. Unterbelieferungen gestattet.
4. Vom AUFTRAGNEHMER in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen oder Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Genannte Liefertermine gelten vorbehaltlich der Bereitstellung der produktspezifischen Daten und möglicher weiterer Beistellungen seitens des AUFTRAGGEBERS mindestens vier Wochen vor dem geplanten Liefertermin. Soweit der AUFTRAGGEBER die Verzögerung der Lieferung verschuldet hat, ist eine Haftung des AUFTRAGNEHMERS aufgrund einer verzögerten Auslieferung ausgeschlossen.
5. Erfolgt die Lieferung gemäß der Vereinbarung zwischen den Parteien mehr als sechs Wochen nach Vertragsschluss und tritt nach Ablauf dieses Zeitraums ein für den AUFTRAGNEHMER unvorhersehbares Ereignis ein, das zu einer Änderung der Kosten, die für die Preisberechnung der VERTRAGSPRODUKTE maßgeblich sind, von weniger oder mehr als 5% führt, kann der AUFTRAGNEHMER den Preis nach billigem Ermessen entsprechend dieser Änderung anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preissenkung ist vorzunehmen, wenn sich eine oder mehrere der Kostenbestandteile so erhöhen oder verringern, dass die 5%-Hürde überschritten wird. Erhöhungen eines Kostenelements (z.B. Einkaufspreis eines Rohstoffs) dürfen nur in dem Umfang zur Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen (z.B. Einkaufspreis von Verpackungsmaterial) erfolgt. Bei Kostensenkungen (z.B. Rohstoffpreise) sind von dem AUFTRAGNEHMER die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen (z.B. Einkaufspreise von Verpackungsmaterial) ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der AUFTRAGNEHMER wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens berücksichtigen, dass Kostensenkungen nicht nach Maßstäben berücksichtigt werden, die für den AUFTRAGGEBER ungünstiger sind als Kostenerhöhungen. Der AUFTRAGNEHMER wird den AUFTRAGGEBER unverzüglich über eine Preisanpassung informieren.
6. Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit in der jeweiligen Rechnung nicht ein anderweitiges Zahlungsziel angegeben ist. Sollten Teillieferungen abgerechnet werden, handelt es sich stets um Teilschlussrechnungen, ohne dass es einen besonderen Hinweis hierauf bedarf. Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Bei Annahmeverzug bestellter VERTRAGSPRODUKTE ist der AUFTRAGNEHMER neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen insbesondere berechtigt, die VERTRAGSPRODUKTE kostenpflichtig als Kundenware einzulagern und zu fakturieren. Bis zur vollständigen Zahlung bleiben gelieferte VERTRAGSPRODUKTE Eigentum des AUFTRAGNEHMERS. Bei Pfändungen durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der AUFTRAGGEBER auf das Eigentum des AUFTRAGNEHMERS hinweisen und den AUFTRAGNEHMER unverzüglich benachrichtigen, damit der AUFTRAGNEHMER seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte die dem AUFTRAGNEHMER in Zusammenhang mit der erfolgreichen Durchsetzung seiner Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag (d.h. der AUFTRAGNEHMER die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht hat), haftet hierfür der AUFTRAGGEBER.
7. Soweit der AUFTRAGNEHMER vereinbarte Liefertermine aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der AUFTRAGNEHMER den AUFTRAGGEBER hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlich neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der AUFTRAGNEHMER berechtigt, ganz oder teilweise vom VERTRAG zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des AUFTRAGGEBERS wird der AUFTRAGNEHMER unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer des AUFTRAGNEHMER, wenn der AUFTRAGNEHMER ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat oder bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt. Die gesetzlich vorgesehenen Rechte des AUFTRAGGEBERS (insbesondere auf Rücktritt) und weitergehende gesetzlichen Rechte des AUFTRAGNEHMERS bleiben unberührt. Eine etwaige Haftung des AUFTRAGNEHMERS auf Schadensersatz wegen Verzugs oder Unmöglichkeit ist nach § 7 beschränkt.
8. Soweit sich bei der Herstellung der VERTRAGSPRODUKTE herausstellt, dass eine Umsetzung nicht oder nur mit einem Aufwand, der unter Beachtung des Inhalts des VERTRAGES und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Interesse des AUFTRAGGEBERS auf Lieferung oder Leistung steht, ist der Anspruch des AUFTRAGGEBERS auf Durchführung des VERTRAGES ausgeschlossen (bei Unmöglichkeit) bzw. kann der AUFTRAGNEHMER die Durchführung des VERTRAGES verweigern (bei grobem Missverhältnis). Bereits empfangene Leistungen sind in diesem Fall zu erstatten. Darüberhinausgehende Leistungen oder Entschädigungen werden ausgeschlossen, soweit der AUFTRAGNEHMER nicht gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu Schadensersatz, zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder zur Herausgabe des Ersatzes verpflichtet ist. Weitergehende gesetzliche Rechte des AUFTRAGNEHMERS bleiben unberührt. Eine etwaige Haftung AUFTRAGNEHMERS auf Schadensersatz ist nach § 7 beschränkt.
§ 5 Know-how, Gewerbliche Schutzrechte
1. Soweit die PARTEIEN nichts Abweichendes schriftlich vereinbart haben, verbleibt die Rechtsinhaberschaft an sämtlichen vorbestehenden Rezepturen, Know-how oder sonstigen schutzfähigen Leistungen bei dem jeweiligen Inhaber. Soweit dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist, räumt der AUFTRAGGEBER dem AUFTRAGNEHMER einfache Nutzungsrechte an seinen vorbestehenden Rezepturen, Know-how und sonstigen schutzfähigen Leistungen unentgeltlich in dem zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Umfang ein.
2. Soweit die PARTEIEN nichts Abweichendes schriftlich vereinbart haben, stehen sämtliche Rechte an allen bei der Durchführung dieses VERTRAGES entwickelten Rezepturen, neu entstandenem Know-how oder sonstigen neu entstandenen schutzfähigen Leistungen dem AUFTRAGNEHMER zu.
3. Bei Anfertigung der VERTRAGSPRODUKTE nach Angaben des AUFTRAGGEBERS sorgt dieser dafür, dass ihm sämtliche erforderlichen Patent-, Gebrauchsmuster- und/oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte zustehen und dem AUFTRAGNEHMER die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden. Der AUFTRAGGEBER haftet dem AUFTRAGNEHMER gegenüber für eine Verletzung der vorstehenden Pflichten.
§ 6 Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, unverzüglich nach Ablieferung der VERTRAGSPRODUKTE durch den AUFTRAGNEHMER Art, Menge und Beschaffenheit der gelieferten VERTRAGSPRODUKTE zu prüfen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat der AUFTRAGGEBER dem AUFTRAGNEHMER hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen ab Lieferung zu rügen. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel müssen innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung des Mangels angezeigt werden.
2. Versäumt der AUFTRAGGEBER die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des AUFTRAGNEHMERS für den nicht bzw. nicht rechtzeitig angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem Verschweigen des Mangels durch den AUFTRAGNEHMER.
3. Minderung ist nur zulässig, wenn eine vorherige Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. In diesem Fall sind Mängel nur bei Beleg durch ein DACH (Deutsche Akkreditierungsstellung Chemie) akkreditiertes Labor preismindernd zu behandeln.
§ 7 Gewährleistung, Haftung
1. Für Sach- oder Rechtsmängel leistet der AUFTRAGNEHMER nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist die von vom AUFTRAGNEHMER gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den AUFTRAGGEBER unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht des AUFTRAGNEHMERS, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Dem AUFTRAGGEBER bleibt das Recht, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung nach seiner Wahl hinsichtlich des VERTRAGS, in dem der Mangel auftrat, zu mindern oder zurückzutreten, ausdrücklich vorbehalten. Das Recht des AUFTRAGGEBERS auf Schadensersatz bestimmt sich nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt, haftet der AUFTRAGNEHMER bei einerVerletzungvonvertraglichen oder außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung des AUFTRAGNEHMERS auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen unter a) – e) eingeschränkt.
a) Der AUFTRAGNEHMER haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der AUFTRAGNEHMER haftet für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des VERTRAGES überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) auch bei einfacher Fahrlässigkeit (vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten). Dasselbe gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Darüber hinaus haftet der AUFTRAGNEHMER nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit.
b) Soweit der AUFTRAGNEHMER dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung – auch der Höhe nach – auf Schäden begrenzt, die der AUFTRAGNEHMER bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der VERTRAGSPRODUKTE sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der VERTRAGSPRODUKTE typischerweise zu erwarten sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die durch grob fahrlässiges Verhalten von Organmitgliedern und/oder leitenden Angestellten des AUFTRAGNEHMERS verursacht wurden.
c) Die Haftung des AUFTRAGNEHMERs für Schäden, die durch eine leicht fahrlässige Verletzung von Pflichten verursacht wurden, ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf den Betrag begrenzt, der dem niedrigeren der folgenden Werte entspricht:
(i) dem vom AUFTRAGNEHMER mit dem AUFTRAGGEBER im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Nettoumsatz, oder
(ii) EUR 150.000 (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro).
d) Im Falle einer Schadensmeldung durch den AUFTRAGGEBER ist dieser verpflichtet, unverzüglich geeignete Nachweise zum Schadensfall sowie zur Schadenshöhe vorzulegen, es sei denn, die maßgeblichen Umstände liegen nicht in seinem eigenen Verantwortungs- und/oder Einflussbereich. Die gesetzlichen und höchstrichterlichen Bestimmungen zur Beweislastverteilung bleiben hiervon unberührt.
e) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der AUFTRAGNEHMER nach der Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
f) Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Soweit der AUFTRAGNEHMER unentgeltlich technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unter Ausschluss jeglicher Haftung für einfache Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht in Fällen des § 7 Ziffer 2 lit. e.
4. Soweit die Anfertigung der VERTRAGSPRODUKTE nach Angaben des AUFTRAGGEBERS erfolgt und die PARTEIEN nichts schriftlich Abweichendes vereinbart haben, übernimmt der AUFTRAGNEHMER über die vertragsgemäße Lohnherstellung der VERTRAGSPRODUKTE hinaus keine Verantwortung bezüglich der chemischen oder physikalischen Reaktionen des Produktes und der Stabilität, Haltbarkeit, Wirksamkeit oder Verträglichkeit des Fertigproduktes. Jegliche Rezepturen des AUFTRAGGEBERS werden vom AUFTRAGNEHMER auch nicht auf deren Verkehrsfähigkeit und/oder Verkehrstauglichkeit überprüft, soweit die PARTEIEN nichts Abweichendes schriftlich vereinbart haben. Vom AUFTRAGGEBER beigestellte Texte werden vom AUFTRAGNEHMER ebenfalls nicht auf Rechtmäßigkeit geprüft. Sofern der AUFTRAGGEBER die vom AUFTRAGNEHMER gelieferten VERTRAGSPRODUKTE in andere Länder als die Bundesrepublik Deutschland exportiert, hat er zudem selbst für die ordnungsgemäße Kennzeichnung und sonstige Verkehrsfähigkeit der Produkte in den Exportländern zu sorgen. Etwaige vertragliche Informations-, Hinweis- und Warnpflichten des AUFTRAGNEHMERS und die Grundsätze des Mitverschuldens bleiben von diesem § 7 Ziffer 4 unberührt.
5. Der AUFTRAGNEHMER übernimmt über die vertragsgemäße Lohnherstellung der VERTRAGSPRODUKTE hinaus, soweit die PARTEIEN nichts Abweichendes schriftlich vereinbart haben, keine Verantwortung für vom AUFTRAGGEBER beigestellte oder auf Verlangen des AUFTRAGGEBERS verwendete Ausgangsstoffe, Halbfertigware und/oder Packmittel. Verlangt der AUFTRAGGEBER die Verwendung bestimmter Inhaltsstoffe, werden diese nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung und gegen gesonderte Bezahlung vom AUFTRAGNEHMER auf deren Richtigkeit, Verkehrsfähigkeit und/oder Verkehrstauglichkeit überprüft. Etwaige vertragliche Informations-, Hinweis- und Warnpflichten des AUFTRAGNEHMERS und die Grundsätze des Mitverschuldens bleiben von diesem § 7 Ziffer 5 unberührt.
6. Der AUFTRAGGEBER hat dafür Sorge zu tragen, dass er von ihm beizustellenden Fertigungsmaterialenund Unterlagenstets rechtzeitigimRahmender zwischenden PARTEIEN getroffenen Vereinbarungen und Lieferzeiten liefert. Für etwaige durch den AUFTRAGGEBER verursachte Lieferverzögerungen beigestellter Materialen und Unterlagen trägt der AUFTRAGNEHMER keinerlei Verantwortung, insbesondere steht dem AUFTRAGGEBER in solchen Fällen kein Zurückbehaltungsrecht an offenen Forderungen des AUFTRAGNEHMERS zu.
7. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit ein Mangel darauf beruht, dass der AUFTRAGNEHMER auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS die VERTRAGS-PRODUKTE vor Abschluss aller etwaig vereinbarten Tests ausliefert.
§ 8 Verjährung
1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insb. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB) bleiben unberührt.
2. Die Verjährungsfristen gemäß § 8 Ziffer 1 gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des AUFTRAGNEHMERS, die auf einem Mangel der VERTRAGSPRODUKTE beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (§ 7 Ziffer 2a)) und nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 9 Schlussbestimmungen
1. Der AUFTRAGGEBER ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
2. Sollten einzelne Bestimmungen des VERTRAGS unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
3. Der VERTRAG und sämtliche Streitigkeiten zwischen den PARTEIEN aus oder im Zusammenhang mit dem VERTRAG sowie seiner Durchführung unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
4. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem VERTRAG ist der Sitz des AUFTRAGNEHMERS. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Stand: 11. Februar 2026
spotifood (Marke der nutri GmbH), Hermannstr. 46, 48151 Münster